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"Schulden, dass sie ihres Lebens nicht mehr froh würden" standen am Anfang einer Entscheidung des BVerfG, in der die unbeschränkte vertragliche Haftung zweier Minderjähriger als verfassungswidrig eingestuft wurde. Aber auch nach dem geltenden Deliktsrecht kann ein Minderjähriger selbst bei geringer Vorwerfbarkeit und Schuld für einen von ihm verursachten Großschaden in vollem Umfang haftbar gemacht und mit einer erdrückenden Schuldenlast in die Volljährigkeit entlassen werden. In der vorliegenden Arbeit werden mehrere Möglichkeiten untersucht, wie die deliktsrechtliche Haftung Minderjähriger im geltenden Recht eingeschränkt werden kann.Im ersten Teil wird der bestehende Schutz Minderjähriger im Deliktsrecht dargestellt und geprüft, ob dieser Schutz unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzgedankens sowie unter jugendpsychologischen und verfassungsrechtlichen Aspekten ausreichend ist. Im zweiten Teil werden die Möglichkeiten zur Erweiterung des deliktsrechtlichen Schutzes Minderjähriger im geltenden Recht untersucht. Der dritte Teil befasst sich mit einer Haftungsreduktion nach Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 242 BGB. Es wird dargestellt, wie die deliktische Haftung eines Minderjährigen durch Anwendung des § 242 BGB reduziert werden kann. Anschließend wird geprüft, welche Kriterien vorliegen müssen, um eine Haftungsreduktion vorzunehmen.
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