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Das Werk belegt die Vermutung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts. Es propagiert hiermit eine Dogmatik, die der inhaltlichen Unklarheit der bisher in der Rechtsprechung und Wissenschaft gebrauchlichen Kriterien zur Bestimmung der unmittelbaren Wirkung, namentlich der hinreichenden Genauigkeit und Unbedingtheit, abhilft. Die Vermutung unmittelbarer Wirkung wird sowohl mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europaischen Union als auch dogmatisch begrundet. Dabei zeigt sich, dass die Grunde, die im Hinblick auf das Volkerrecht eine Zuruckhaltung bei dessen unmittelbarer Anwendbarkeit durch nationale Gerichte und Verwaltungsbehorden rechtfertigen, sich jedenfalls nicht auf das primare und sekundare Unionsrecht ubertragen lassen.
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