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Der Bauvertrag ist geprägt von einem Spannungsverhältnis zwischen Planung und Realität. Auf der vertraglichen Ebene schuldet der Unternehmer die Erstellung eines Werks. Hierin erschöpft sich seine Pflicht nicht, da er einem bestimmten (Werk-)Erfolg erzielen muss. Die Erfolgsbezogenheit führt zu der Frage, was geschieht, wenn der Unternehmer die vereinbarte Leistung erbringt, mit der der geschuldete Erfolg nicht erreicht wird. Ist der Unternehmer verpflichtet, die für den Erfolg notwendigen Leistungen zu erbringen. Sie geht der Frage nach, ob Ausnahmen von der strikten und uneingeschränkten Erfolgshaftung bestehen, wenn er den Besteller auf Bedenken im Hinblick auf die Nichterreichung des Erfolgs hingewiesen hat und welche Folgen die (Nicht-)Einhaltung der Hinweispflicht nach sich zieht.
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