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Der Autor befasst sich mit dem Investorbegriff im Investitionsschutzrecht, welcher gegenüber der Untersuchung des Investitionsbegriffs bislang ein Schattendasein führt. Beide sind Schlüsselbegriffe des Investitionsschutzrechtes. Sie begrenzen den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und sind im Rahmen der Zuständigkeit ratione personae und ratione materiae Voraussetzung für den Zugang zur internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Die Definitionen dieser Begriffe bestimmen die Antworten auf die beiden Kernfragen des internationalen Investitionsschutzrechtes: Welche Investitionen und welche Investoren sollen völkerrechtlichen Schutz erfahren und dadurch gleichsam der nationalen Jurisdiktion entzogen und auf völkerrechtliche Ebene gehoben werden?
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