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Bei einem vorgeprägten Ermessen kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Begründung des Ermessens verzichtet werden. Diese Folge überrascht, weil eine mangelnde Begründung der Ermessensentscheidung grundsätzlich einen Ermessensfehler indiziert. Die Arbeit analysiert diese Rechtsprechung. Anschließend geht sie auf die dieser Figur zumindest eng verwandte Form des intendierten Ermessens ein. Jan Popel differenziert zwischen den beiden Begriffen und ordnet sie in die Ermessensdogmatik ein. Beide Figuren sind von der Ermessensreduzierung auf Null abzugrenzen. Der Autor macht einen rechtspolitischen Vorschlag. Das Ermessen ist in bestimmten Konstellationen vorgeprägt oder intendiert. Eine Begründung der Ermessenserwägungen ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
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