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Weder die Betreuungsbedurftigkeit noch die Geschaftsunfahigkeit eines Gesellschafters fuhren zu seinem Ausschluss aus der Personengesellschaft. Um die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, werden vermehrt Vorsorgevollmachten verwendet. Der Autor beschaftigt sich mit der Vereinbarkeit dieser - mit Eintritt der Geschaftsunfahigkeit - faktisch unwiderruflichen Vollmachten mit den personengesellschaftsrechtlichen Grundsatzen, insbesondere mit dem Abspaltungsverbot. Hierzu werden Vergleiche zu anderen Fallen der Fremdverwaltung von Gesellschafterrechten, wie der Betreuung und der Testamentsvollstreckung, gezogen. Damit ein Vorsorgebevollmachtigter aber samtliche Gesellschafterrechte ausuben kann, ist die Zustimmung aller Mitgesellschafter erforderlich.
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