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Mit dem Urteil vom 15.09.2011 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Baugenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten auch bei gebundenen Entscheidungen das unionsrechtliche Abstandsgebot aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU (damals noch Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Vorgänger-Richtlinie 96/82/EG) zu berücksichtigen hätten (Rs. C-53/10, Fall «Mücksch»). Unter Beachtung nationaler Rechtsprechung behandelt die Autorin Lösungsansätze zur erforderlichen Integration des Abstandsgebots in das nationale Recht. Sie legt den Schwerpunkt auf die Klärung des dogmatischen Fundaments der Rechtsprechung. Diese ergibt zwar im Ergebnis ein schlüssiges System, in welchem Unions- und nationales Recht erfolgreich ineinander greifen, entlastet aber den nationalen Gesetzgeber nicht von seiner Umsetzungspflicht.
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