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Die Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des Europarates (EMRK) und der Gemeinschaft selbst sind geprägt von der Schutzwürdigkeit des Privaten. Wie weit der Schutz tatbestandlich geht, ist Gegenstand der Untersuchung. Ihr Schwerpunkt liegt in der Auslegung des Schutzbereichs des in Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK normierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Gemeinschaftsgrundrechts auf Achtung des Privatlebens. Die Schutzbereichsverständnisse des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden nachgezeichnet. Neben einer Auswertung der Literatur erfolgt eine eigene Schutzbereichsbestimmung.
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