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Immer mehr Kommunen gehen dazu über, öffentliche Aufgaben durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften abzuwickeln und zur besseren Steuerung und Kontrolle den Aufsichtsrat solcher Gesellschaften mit gemeindlichen Vertretern zu besetzen. An der Rechtsstellung dieser Aufsichtsratsmitglieder macht sich in der Praxis häufig der Streit fest, ob die kommunalrechtlichen Regelungen über die Steuerung von wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen vereinbar sind. Es bestehen zwei nahezu unversöhnliche Pflichtenkonflikte: Erstens die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht und die kommunalrechtliche Auskunftspflicht sowie zweitens die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit und die kommunalrechtliche Weisungsgebundenheit gemeindlicher Vertreter im Aufsichtsrat.
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