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Die Autorin untersucht den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des Emittenten, des Großaktionärs und der Minderheitsaktionäre bei einem freiwilligen und einem zwangsweisen Delisting in Deutschland und Südkorea. Beide Rechtsordnungen versuchen auf unterschiedliche Weise, einen Ausgleich zwischen dem Anlegerschutz als Individualschutz und dem Funktionsschutz der Börse bei einem Delisting zu erreichen. Ein Delisting auf Initiative des Emittenten darf in beiden Ländern nur stattfinden, wenn die Minderheitsaktionäre ein Kaufangebot fu¿r ihre Aktien erhalten. In Südkorea handelt es sich bei den Delisting-Kriterien für ein zwangsweises Delisting um ein präventives System, das dazu eingesetzt wird, gute von schlechten Emittenten an der Börse zu unterscheiden.
Das Buch untersucht, ob es einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Börsenbetrieb gibt und ob ein Börsenträger sich seiner Börsenerlaubnis wieder entledigen kann. Hierzu legt der Autor ¿ unter besonderer Beachtung der Berufsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit ¿ die Anspruchsgrundlagen für die Erteilung und den Widerruf der Börsenerlaubnis dar. Er zeigt auf, dass eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft aus der EU oder dem EWR bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Börsenerlaubnis hat. Nach erteilter Erlaubnis hat die Gesellschaft als Börsenträger trotz ihrer Betriebspflicht gewissermaßen einen Anspruch auf Widerruf der Erlaubnis, da das Ermessen der Börsenaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist.
Der Autor befasst sich mit der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt. Ein Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen zeigt, dass Schadensersatzansprüche von Anlegern oftmals allein auf § 826 BGB gestützt werden können. Im Fokus der Untersuchung steht daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Informationsverhalten sittenwidrig ist. Sie wird dahingehend beantwortet, dass aus den guten Sitten im Sinne von § 826 BGB die Pflicht folgt, täuschendes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zu unterlassen. Im Weiteren werden die Kriterien bestimmt, anhand derer die Eignung zur Irrtumserregung zu beurteilen ist.
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