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Verantwortliche Verwaltungsarbeit ist ohne eine zutreffende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes undenkbar. Die Verwaltungsverfahrensgesetze legen mit der Anordnung eines (nicht des) Untersuchungsgrundsatzes die Tatsachensammlung in die Hände der Verwaltung, beziehen in der Statuierung von Mitwirkungspflichten aber auch die am Verfahren Beteiligten in diesen Prozeß ein. Die Untersuchung zeichnet die Rollen beider Verfahrenssubjekte bei der Tatsachensammlung und grenzt sie gegeneinander ab. Zur Gewinnung konkreter und für die Praxis verwendbarer Ergebnisse geschieht dieses für die Verwaltungsbereiche, in denen die Abgabenordnung einerseits und das zehnte Buch des Sozialgesetzbuches andererseits Anwendung finden. Auf diesen Feldern von Massenverwaltung werden Antworten auf die Fragen gegeben, ob, wann, wo und insbesondere warum die behördliche Inquisition an der (Nicht-) Mitwirkung der Beteiligten ihre Grenze findet.
Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind aktuelle Fragestellungen aus dem Gebiet des Fundrechts, 965-984 BGB. Ausgehend von den Gesetzesmaterialien zum BGB werden Rechtsprechung und Literatur seit Entstehung des BGB bis heute untersucht und zur Beantwortung der aufgestellten Fragen aus dem Fundrecht fruchtbar gemacht. Dabei steht zunächst die Auslegung der in 965 BGB genannten Begriffe der verlorenen Sache und des Finders im Vordergrund. Es schließt sich die Untersuchung des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus Fund an. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Begrenzung der Haftung nicht voll geschäftsfähiger Finder. Untersucht werden weiterhin Fragen, die im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb des Finders an der Fundsache stehen.
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