Join thousands of book lovers
Sign up to our newsletter and receive discounts and inspiration for your next reading experience.
By signing up, you agree to our Privacy Policy.You can, at any time, unsubscribe from our newsletters.
Der verfassungsrechtlich als Ergänzungsabgabe einzuordnende Solidaritätszuschlag ist seit seiner Einführung politisch umstritten und immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Ausgehend von einer historischen Darstellung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs arbeitet der Autor zunächst verfassungsrechtliche Voraussetzungen zur Erhebung einer Ergänzungsabgabe heraus, die diese Abgabe signifikant von anderen Steuern unterscheiden. Insbesondere darf eine Ergänzungsabgabe nur für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden und bedarf eines Zwecks zur sachlichen Rechtfertigung. Anhand dieser Kriterien wird sodann die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags überprüft. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig ist.
Hinter dem Anglizismus «Related Party Transactions» verbirgt sich das insbesondere aus dem Aktienrecht bekannte Phänomen, dass die Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit ihren Organmitgliedern oder einflussreichen Aktionären bzw. ihnen nahestehenden Angehörigen abschließt. Das Problem ist nicht neu. Die Gefahr, dass das Geschäft nicht zu marktüblichen Konditionen geschlossen wird, liegt auf der Hand. Der Europäische Gesetzgeber hat sich jüngst der Problematik angenommen und mit Art. 9c der novellierten Aktionärsrechterichtlinie (ARRL) nach langem Ringen im Trilog einer Regulierung zugeführt. Die Autorin unternimmt keine Detailanalyse des Art. 9c ARRL, sondern untersucht rechtspolitisch mehrere neuralgische Punkte innerhalb der Debatte um Related Party Transactions und ihrer Regulierung.
Seit geraumer Zeit werden verstärkt regionale Erzeugnisse aus Deutschland beworben. Der Autor greift diesen Umstand auf und befasst sich mit der Frage, welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen und Perspektiven für ebenjene regionale Erzeugnisse bestehen. Dabei erfasst er schwerpunktmäßig unionsrechtliche Vorgaben. Er überprüft auch, inwiefern Werbekampagnen mitgliedstaatlicher und privatwirtschaftlicher Natur für regionale Erzeugnisse protektionistisches, die Warenverkehrsfreiheit in der EU beschränkendes Potential haben. Abschließend zeigt der Autor Möglichkeiten zur Erhöhung der Transparenz bei der regionalen Produktherkunftsangabe auf.
Der Band befasst sich mit der Haftung der GmbH-Geschäftsführung in unterschiedlichen Stadien einer Gesellschaftskrise. In einer rechtsvergleichenden Analyse stellt der Autor die einschlägigen Reglungen in Italien und Deutschland dar und vergleicht diese. Zudem sind die aktuellen europäischen Normen des Insolvenzrechts Teil der Untersuchung.
Das vorliegende Buch befasst sich mit Untersuchung über Schiedsgerichtsbarkeit und Schiedsinstitutionen in Deutschland und China. Neben DIS und CIETAC ¿ die führenden Schiedsinstitutionen in beiden Staaten ¿ werden andere Schiedsinstitutionen, wie IHK Hamburg, CEAC, HKIAC, chinesische lokale Schiedskommissionen sowie ICC-Schiedsgerichtshof, LCIA, SCAI, SIAC usw. beispielhaft in die Studie einbezogen. Die Autorin stellt die Organisation von Schiedsinstitutionen in Deutschland und China vor und untersucht das Vorgehen der Schiedsinstitutionen in den laufenden Schiedsverfahren und das Verhältnis der Schiedsinstitutionen zu den Parteien und den Schiedsrichtern. Abschließend stellt sie rechtspolitische Überlegungen zur Gewährleistung der schiedsrichterlichen Unabhängigkeit durch Schiedsinstitutionen an.
Sowohl durch die Praxis der nationalen Finanzgerichte als auch durch das Damoklesschwert des Beihilferechts scheint der Zweck der verbindlichen Auskunft, Rechtssicherheit in einem komplexen Steuerrecht zu gewähren, nicht mehr erreicht. Die Finanzgerichte prüfen verbindliche Auskünfte inhaltlich lediglich auf evidente Fehler und einer richtigen Sachverhaltserfassung. Der Steuerpflichtige, der Auskunft zu einer komplexen Rechtsfrage begehrt, wird mithin auf die spätere Steuerfestsetzung vertröstet. Eingedenk des eigentlichen Zwecks der Auskunft und im Hinblick auf die Gebührenpflicht ist dies höchst kritisch zu bewerten. Der erste Teil der Arbeit setzt sich mit diesem Problem auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben kritisch auseinander. Im zweiten Teil der Arbeit wird die Frage untersucht, ob die verbindliche Auskunft im Einzelfall eine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV darstellen könnte. Diese Frage wird auf Basis der Praxis der Kommission zu den bekannten Tax-Rulings-Verfahren in Sachen Apple, Amazon etc. untersucht.
Der 72. Deutsche Juristentag hat im Jahre 2018 empfohlen, für das Personengesellschaftsrecht ein eigenes Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild der §§¿241 ff. AktG gesetzlich einzuführen. Die Publikation befasst sich mit der Frage, ob das aktienrechtliche Beschlussmängelsystem bereits de lege lata nicht nur in der GmbH, sondern in allen rechtsfähigen Verbänden des Privatrechts gilt. Ausgangspunkt dieser Frage ist, wie der Beschluss privatwirtschaftlicher Zweckverbände dogmatisch einzuordnen ist und auf welche Weise er zustande kommt. Die Autorin arbeitet für die Beantwortung dieser Frage die historische Entwicklung des Beschlussrechts auf.
Gegenstand des Bandes ist die Rechtsprechung der Kammern des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) im Strafvollzug. Die Rechtsprechung der Kammern nimmt einen großen Anteil an der des Bundesverfassungsgerichts insgesamt ein. Vor diesem Hintergrund zeigt die Autorin, welche Inhalte sich der einschlägigen Kammerrechtsprechung entnehmen lassen und wie diese sich zur Rechtsprechung der Senate des Bundesverfassungsgerichts verhält.
Der Gesetzgeber hat die Investmentkommanditgesellschaft nicht nur als investmentrechtliche Organisationsform etabliert, er ordnet sie auch als eine Unterart der handelsrechtlichen Kommanditgesellschaft (KG) den Personenhandelsgesellschaften zu. Mit dem Hinweis auf die Vornahme von lediglich erforderlichen Abweichungen behauptet der Gesetzgeber, dass die gesetzestypische KG identitätswahrend in das investmentrechtliche Systemgefüge eingebunden ist. Mit anderen Worten: Die durch das KAGB geschaffenen Modifikationen führen zu keiner Entfremdung, die die Eigenschaft der InvestmentKG als HGB-KG in Frage stellen würde. Die vorliegende Arbeit misst den Gesetzgeber an dieser Einschätzung, wobei insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht aufgegriffen wird.
Das Institut der Verdachtskündigung wird trotz früher Anerkennung in Rechtsprechung und Literatur seit jeher kritisch betrachtet. Die Arbeit setzt sich mit der Entwicklung der Verdachtskündigung im Spiegel der Rechtsprechung vor allem des BAG auseinander, stellt den dort entwickelten Grundsätzen die reichhaltig und nachdrücklich geäußerte Kritik gegenüber und entwickelt einen eigenen rechtlichen Ansatz zur Begründung dieses Rechtsinstituts. Neben der Zulässigkeit der Verdachtskündigung steht eine Auseinandersetzung mit zahlreichen Problemstellungen bei der Anwendung der Verdachtskündigung im Fokus der Untersuchungen. Einen dritten Schwerpunkt bildet die Auseinandersetzung mit den Gegenrechten eines unschuldigen Arbeitnehmers.
Die Arbeit befasst sich mit Schwierigkeiten der strafrechtlichen Vorsatzzurechnung. Über die dogmatische Diskussion hinaus stellt sich die Frage, ob die wissenschaftliche Argumentation um die Vorsatzzurechnung den Weg zu gerechten Entscheidungen bereiten kann. Durch die Analyse der umstrittenen rechtlichen Figur der aberratio ictus und ihre Inkongruenzen, wird hier in unterschiedlichen Argumentationsebenen versucht, eine allgemeine Kritik der Strafrechtswissenschaft zu leisten, insbesondere ihres Anspruchs, mittels einer Verbrechenssystematik zu richtigen Entscheidungen zu führen.
Die Arbeit behandelt die Möglichkeiten des deutschen Strafverfahrensrechts, die Aufhebung rechtskräftiger rechtsfehlerhafter Urteile im Wege der Wiederaufnahme zu erreichen. Auf eine Einleitung zum Wesen der Wiederaufnahme folgen Ausführungen über die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiederaufnahmegründe in § 79 Abs. 1 BVerfGG und § 359 Nr. 6 StPO sowie zur praktischen Relevanz der Normen. Eine anschließende rechtsmethodische Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das bestehende Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht, wenn ein Strafurteil gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Nach einer Analyse der bisher in der Literatur zu diesem Thema vorgestellten Lösungsansätze wird abschließend die Forderung abgelehnt, das Strafprozessrecht um einen Wiederaufnahmegrund zu erweitern, der die Wiederaufnahme des Verfahrens bei Rechtsfehlerhaftigkeit eines Urteils gestattet.
Sign up to our newsletter and receive discounts and inspiration for your next reading experience.
By signing up, you agree to our Privacy Policy.