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Compliance ist elementarer Bestandteil sorgfältiger Unternehmensführung. Eine generelle Rechtspflicht zur Einrichtung eines Compliance-Systems gibt es weder in der unverbundenen Kapitalgesellschaft noch im Konzern, so der Autor. Dennoch ist zu fragen, ob Geschäftsleiter einer Obergesellschaft zu Compliance-Maßnahmen in Bezug auf Konzerngesellschaften verpflichtet sind und bei dortigen Compliance-Verstößen haften. Zwingend einzuhalten ist, nach Auffassung des Autors, in AG und GmbH eine Compliance-Pflichten-Trias unter Beachtung der Business Judgment Rule. Die konzernrechtlichen Grenzen der Leitungsbefugnisse der Organe der Obergesellschaft prägen diese Compliance-Pflichten-Trias im Konzern.
Die Kooperation mit staatlichen Stellen kann fur Unternehmen vorteilhaft sein. Sie erfordert regelmaig aber auch eine Informationsweitergabe des Unternehmens an staatliche Stellen. Diese Studie untersucht die freiwillige Kooperation sowohl mit nationalen als auch mit US-Behorden und fragt nach datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen.
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