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Die Arbeit behandelt am Beispiel der Verfahren gegen ehemalige Angehörige der Sicherheitspolizei für den Bezirk Bialystok die Strafverfolgung von NS-Verbrechen durch die westdeutsche Justiz. Die Organisation der Deportationen im Jahr 1943 aus den jüdischen Ghettos des deutsch besetzten nordostpolnischen Bezirks in die Vernichtungslager Auschwitz und Treblinka war Gegenstand eines Strafprozesses vor dem Schwurgericht in Bielefeld. Die Angeklagten wurden am 14. April 1967 wegen ihrer Beteiligung an den Deportationen aus Bialystok und Grodno der "gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord" an mehreren tausend Juden schuldig gesprochen. Der ehemalige Kommandeur der Sicherheitspolizei und ein Abteilungsleiter seiner Dienststelle wurden in einem weiteren Fall wegen Beihilfe zum Mord verurteilt. Das Gericht erbrachte den Nachweis, dass sie im Februar 1943 die Erschießung von 100 Bialystoker Juden veranlasst hatten. Anhand dieser Verbrechen werden - vor dem Hintergrund rechtsphilosophischer und rechtsdogmatischer Ansätze und auf der Grundlage von Tonbandmitschnitten der Hauptverhandlung - die Logik der juristischen Aufklärung und die gerichtliche Wirklichkeitsrekonstruktion im Verhältnis zur forensischen Interaktionsdynamik analysiert.
Das Oberste Rückerstattungsgericht in Herford war eine der zentralen Institutionen und wesentlichen Bestandteile der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Als oberste Instanz in Rückerstattungssachen für das Gebiet der vormaligen Besatzungszonen der drei alliierten Westmächte hatte es letztinstanzlich zu entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren, in denen es um die Rückerstattung von Vermögen ging, das im Dritten Reich "in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschauung oder politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus" (Art. 1 Abs. 1 S. 1 USREG) weggenommen bzw. zwangsweise weggegeben worden war. Dem Einfluss verschiedener Rechtssysteme verdankt das Gericht mehrere - insbesondere für Gerichte in Deutschland - außergewöhnliche nichtrichterliche Angehörige und Einrichtungen sowie eine heterogene Zusammensetzung seiner Richterschaft mit deutschen Richtern, mit Richtern der Drei Mächte und mit den als Senatspräsidenten den Vorsitz in den Senaten führenden Richtern, die keiner der beiden ersten Gruppen angehören durften. Dabei stand der Beteiligung deutscher Richter an der Rechtsprechung der obersten Instanzen in Rückerstattungssachen zunächst das Misstrauen der alliierten Mächte entgegen, sie wurde letztlich aber aufgrund schlichter Praktikabilitätserwägungen umgesetzt.
Die Karlsbader Beschlüsse stellten eine der tiefgreifendsten Einschnitte in die kurz zuvor erkämpften neuen Freiheiten der Studenten und Professoren an der Universität Leipzig dar. Sie markierten den ideologischen und politischen Gegenschlag der Regierungen der deutschen Einzelstaaten gegen die neue bürgerliche Universitätsentwicklung und deren "Geist der Freiheit" und sollen in dieser Arbeit deshalb in Entstehung und Wirkung betrachtet werden.
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