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Diese Studie untersucht das Leben und Wirken des Juristen Reinhard Höhn. Sie beinhaltet eine Darstellung der Biographie Höhns anhand des zur Verfügung stehenden Archivmaterials. Der Fokus liegt auf seiner Zeit im Jungdeutschen Orden, seiner Entwicklung zu einem maßgeblichen Mitglied des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (SD) sowie seiner Karriere in der Bundesrepublik. Der zweite Schwerpunkt liegt auf Höhns Staatsrechtslehre, die in den historischen Kontext eingeordnet und unter besonderer Berücksichtigung seiner biographischen Entwicklung, der NS-Rechtsideologie und seiner Sozialisation in SS und SD erläutert wird.
Die Edition bringt bisher nicht veröffentlichte Quellen zu der unter dem Nationalsozialismus 1942/44 geplanten umfassenden Justizreform. Die Berichte von Mitarbeitern des Amts für die Neuordnung der deutschen Gerichtsverfassung über den Besuch von 13 Oberlandesgerichten geben einen detaillierten Einblick in die Ansichten der Richterschaft zu den Reformfragen (Richtergesetz, dreistufige Gerichtsbarkeit). Die Materialien des Amtes für Nachwuchsfragen vom Juni/Juli 1944 befassen sich mit allen Fragen des Nachwuchses für den höheren Justizdienst.
Der Band sucht den ehrbaren Kaufmann im deutschen Recht und möchte damit die bisherigen Forschungen zu diesem Thema im Bereich Compliance und Corporate Social Responsibility (CSR) um eine rechtshistorische Betrachtung ergänzen. Beleuchtet werden nicht nur die einstigen Ehrengerichte der Industrie- und Handelskammern und der Börse, sondern auch die Entwicklung der Ehrenstrafe. Die Rechtsfolge dieser Strafe war die Ehrlosigkeit, die Einfluss auf das Wirken des Kaufmanns nehmen konnte. Die Untersuchung zeigt, dass über 2000 Jahre hinweg es hauptsächlich drei Tatbestände waren, die die Ehrenstrafe nach sich zogen, nämlich Meineid, Bankrott und Kuppelei. Die Autorin kommt unter anderem zu dem Ergebnis, dass ein Kaufmann, der log oder bankrott war, zumindest kein ehrbarer Kaufmann sein konnte.
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwürfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfürstlichen Sanktion große Verbreitung in der Praxis sowie Berücksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwürfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar.
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