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Kulturguter werden in vielen Rechtsordnungen als res extra commercium behandelt, also als Sachen, die nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein konnen. Obwohl in Abhandlungen zum internationalen Kulturguterschutzrecht auf diese Regelungen haufig hingewiesen wird, sind die Besonderheiten dieser kulturgutschutzrechtlichen Manahmen bislang nicht umfassend erortert worden. Das vorliegende Werk stellt die historische Entwicklung und den dogmatischen Hintergrund von Vorschriften, welche Kulturguter zu res extra commercium erklaren, dar. Daneben wird ein rechtsvergleichender Uberblick uber die Rechtsordnungen verschiedener Lander gegeben. Schwerpunkt des Werkes ist die Behandlung von auslandischen res extra commercium-Bestimmungen im internationalen Privatrecht. Es werden verschiedene Losungsmoglichkeiten aufgezeigt, wie der Extrakommerzialitat von Kulturgut auch im Ausland Geltung verschafft werden kann. Hierbei setzt sich die Autorin intensiv mit den in der Rechtsprechung und Lehre verschiedener Lander (Frankreich, Italien, Spanien, USA) vertretenen Ansichten auseinander. Die Behandlung von Kulturgutern als res extra commercium stellt auch fur das deutsche Kulturguterschutzrecht, welches - wie jungste Rechtsprechungsfalle zeigen - erhebliche Schutzlucken aufweist, einen diskussionswurdigen Ansatz dar.
Vor kurzem schenkten die Medien einem Fall der Restitution eines wahrend des Nationalsozialismus entzogenen Kunstwerks besondere Aufmerksamkeit: der Ruckgabe der "e;Berliner Straenszene"e; von Ernst Ludwig Kirchner durch das Land Berlin an die Erben des judischen Schuhfabrikanten Alfred Hess. Das Museum - oder vielmehr sein Trager - wurde heftig attackiert, weil es das Bild zuruckgegeben hat. Dabei hat das Land Berlin nur getan, worauf sich Bundesregierung, Lander und kommunale Spitzenverbande in ihrer "e;Gemeinsamen Erklarung"e; verstandigt haben, namlich NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturguter den fruheren Eigentumern oder deren Erben zuruckzugeben. Was diese Entscheidung so angreifbar macht, ist eben diese Grundlage.Bei dieserhandelt es sich namlich "e;nur"e; um eine "e;politische Willenserklarung im Sinne einer moralischen Selbstverpflichtung"e;. Die Ruckgabe ware sicherlich auf groere Akzeptanz gestoen, wenn sie durch eine gesetzliche Regelung gefordert worden ware, etwa durch 985 BGB, der den unberechtigten Besitzer einer Sache verpflichtet, bei Verlangen diese an ihren Eigentumer herauszugeben.Die Frage, ob judische Sammler oder deren Erben ihr Restitutionsbegehren auf die Vorschrift des 985 BGB stutzen konnen, stellt die Kernfrage der vorliegendenUntersuchung dar. Daneben werden weitere Fragen untersucht: Hat ein Sammler das Eigentum an einem Kunstwerk dadurch verloren, dass er es etwa in einer sogenannten "e;Judenauktion"e; verauert hat oder dass es ihm vom Deutschen Reich weggenommen worden ist? Besonderes Augenmerk gilt dabei der in den alliierten Ruckerstattungsgesetzen normierten Entziehungsvermutung. Erortert wird weiterhin, ob ein Eigentumsverlust dadurch eingetreten ist, dass eine dritte Person, an die der Vertragspartner des Sammlers oder das Deutsche Reich das Kunstwerk weiterverauert hat, das Eigentum daran gutglaubig erworben hat. Schlielich wird untersucht, ob die seit der Entziehung verstrichene Zeit von mehr als einem halben Jahrhundert das Bestehen des Herausgabeanspruchs nach 985 BGB ausschliet oder seine erfolgreiche Geltendmachung hindert.
Sofern die Restitution von NS-Raubkunst eine Ausfuhr des Objektes aus Deutschland nach sich zieht, konnen europaische, bundes- und landesrechtliche Ausfuhrverbote fur Kulturguter mit dem Ausfuhrinteresse der Restitutionsberechtigten kollidieren. Die Arbeit zeigt diesen Konflikt sowie Losungsmoglichkeiten auf, die das neue Kulturgutschutzgesetz mittlerweile zumindest auf Bundesebene aufgreift.
This thesis comparatively investigates into thecross-border enforcementof claims to misappropriated cultural objects initiated by states. It identifies and categorises sovereign rights in cultural property, and discusses the legal mechanisms tosuccessfully implementthese rights in foreign courts. The results may be used by government officials, museum officials, lawyers, art historians, archaeologists, art dealers, academics.
In den letzten Jahrzehnten ist der Kunstmarkt stetig gewachsen. Die Teilnahme an Kunstmessen ist zu einer Uberlebensfrage fur die ausstellenden Kunsthandler geworden. Ob nun in Deutschland oder im Ausland streiten Galerien und Veranstalter um die Zulassung. Die vorliegende Untersuchung nimmt die rechtlichen Wirkungen von Zulassungsbeschrankungen und Kartellrecht auf Kunstmessen in den Fokus. Dabei wird herausgearbeitet, dass das "e;normale"e; Recht nicht einfach auf Kunst angewendet werden kann. Vielmehr bedarf es der Kenntnisse der Kunsthandelsbrauche und der tatsachlichen Geschehnisse auf dem Kunstmarkt, um sachgerechte Losungen zu finden, die alle Beteiligten zufrieden stellen und gleichzeitig auch den Bedurfnissen des Kunstwerks gerecht werden.
Fast sechzig Jahre nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges sind immer noch zahlreiche rechtliche Fragen bezüglich Raubkunstwerken ungeklärt. Die riesigen Verlagerungen, Beschlagnahmungen und der Raub von Kulturgütern in ganz Europa und insbesondere in den vom Deutschen Reich während des Zweiten Weltkrieges besetzten Gebieten stellten die alliierten Siegermächte vor große Probleme. Das vorliegende Buch stellt anhand einer Vielzahl von Dokumenten, die in den verschiedensten Archiven gesichtet wurden, die tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge bezüglich der Rückerstattung durch die westlichen Alliierten dar. Im ersten Teil des Buches wird der Frage nachgegangen, wie die Sicherstellung und Aufbewahrung von Kulturgütern in den von den westlichen Alliierten besetzten Zonen erfolgte, welche Truppen daran beteiligt waren und inwieweit es spezielle Aufträge der westlichen Regierungen gab, Kulturgüter als Beute in die Siegerstaaten abzuführen. Der zweite Teil des Buches ist den Rückerstattungen aus den westlichen Besatzungszonen an die ehemaligen besetzten Staaten, den Rückerstattungen an die vom Naziregime verfolgten Personen und den diesbezüglichen rechtlichen Fragen gewidmet. Es werden die verschiedenen Bemühungen um eine einheitliche Restitutionspraxis erläutert und die diesbezüglichen Verhandlungen, Verträge und deren rechtliche Wirkungen gewertet.
Weltweit befinden sich Kulturguter in staatlichem Besitz und werden aufbewahrt, ohne dass sich ein Eigentumer ermitteln lasst. Auch in Deutschland fuhren die verschiedensten Umstande zu der Situation, dass Kulturguter, deren Provenienz nicht geklart werden kann, in staatliche Obhut gelangen. Die vorliegende Arbeit widmet sich der Untersuchung rechtlicher Probleme im Umgang mit diesen, so genannten nachrichtenlosen Kulturgutern. Die Untersuchung ist bezogen auf bewegliche Kulturguter in staatlicher Aufbewahrung in Deutschland.
Die vorliegende Arbeit hat die Regeln zum Schutz nationaler Kunstwerke anhand eines die Rechts- und Kunstwissenschaft ubergreifenden Ansatzes analysiert und versucht, den abstrakten Begriff des nationalen Kunstwerks mit Leben zu fullen. Sie will dazu beitragen, ein ubergreifendes Schutzkonzept fur nationale Kunstwerke zu entwickeln. Wunschenswert ware, dass nicht nur die nationale Zuordnung, sondern auch die Auswahl der wenigen als nationale Werke zu schutzenden Kunstwerke nach international einheitlichen Regeln vorgenommen wurde.
In Bibliophiles and Bibliothieves, Opritsa Popa has documented what might justifiably be described as the most celebrated case of looting of two German cultural treasures by a member of the U.S. Army at the end of World War II and their subsequent odyssey across both an ocean and a continent: the pilfering from a cellar in Bad Wildungen of the ninth-century Liber Sapientiae, containing the two leaves of the oldest extant German heroic poem, the Old High German Hildebrandslied, along with the fourteenth-century illuminated Willehalm codex, both of which had been removed from the State Library in Kassel for protection from bombing raids.
Das Werk stellt die nationalen Rechtsordnungen der Schweiz, Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Englands in Bezug auf besonders geschützte Kulturgüter dar und berücksichtigt das Kulturgüterrecht der Europäischen Union, das Völkerrecht sowie das Internationale Privatrecht. Im ersten Teil untersucht der Verfasser die sachen- und schuldrechtlichen Besonderheiten von Kulturgütern als res extra commercium in den genannten Rechtsordnungen. Er unterscheidet "herkömmliche" Kulturgüter, archäologische Objekte sowie kirchliche Kulturgüter. Der zweite Teil ist der Ausfuhrgesetzgebung gewidmet, wobei mit einer historischen Einleitung auf das römische Recht und auf die Rechtslage im Kirchenstaat eingegangen wird. Der dritte Teil behandelt den internationalen Rechtsverkehr mit unveräußerlichem Kulturgut. Der Verfasser analysiert kritisch die internationale Rechtsprechung anhand bekannter, aber auch bisher unbesprochen gebliebener Gerichtsentscheidungen. Schließlich wird das Kulturgüterrecht der Europäischen Union und der einschlägigen Staatsverträge wie die UNESCO-Konvention von 1970 und die UNIDROIT-Konvention von 1995 behandelt. Der Verfasser zeigt Lösungsansätze auf, wie ausländisches Kulturgüterrecht im Inland durchgesetzt werden könnte. Einen Schwerpunkt bildet die Darstellung der Situation von unveräußerlichem Kulturgut im französischen und italienischen Recht. Der Verfasser greift dabei auf die Entstehung dieser sachenrechtlichen Besonderheit von Kulturgut als Bestandteil des sog. domaine public bzw. demanio pubblico zurück und vergleicht diese mit dem schweizerischen und deutschen Recht.
Gegenstand der Untersuchung ist das Recht des Staates auf Restitution von Kulturgütern, die illegal aus dem staatlichen Territorium ausgeführt wurden. Die rechtspolitischen Forderungen der Exportstaaten haben sich in drei bedeutenden internationalen Dokumenten durchgesetzt: Neben der Unesco-Konvention von 1970 in der Unidroit-Konvention von 1995 und der Richtlinie der EU von 1992. Zahlreichen Entscheidungen nationaler Gerichte liegen Restitutionsklagen ausländischer Staaten zugrunde. Die Arbeit zielt auf das dogmatische Verständnis des Restitutionsrechts, wie es in den genannten Konventionen, in der Judikatur sowie weiteren Regelungen und Regelungsvorschlägen zum Ausdruck kommt. Im 1. Teil werden die völkerrechtlichen Grundlagen untersucht. Im Kontext der Regelung der völkerrechtlichen Sachzuordnung werden Inhalt und Voraussetzungen des spezifischen Restitutionsrechts für Kulturgüter erörtert. Im Zentrum des 2. Teils stehen das Eigentum als Rechtsgrundlage eines staatlichen Herausgaberechts und die Auswirkungen des Restitutionsrechts auf die kollisionsrechtliche Problematik. Im 3. Teil folgt eine Analyse der Verträge und Regelungsvorschläge zur Restitutionsproblematik hinsichtlich der Eigentumsfrage und im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Rechts auf Restitution in das Territorium.
Walter I. Farmer, der frühere Offizier der US-Army in der amerikanischen Besatzungszone, hat sich 1945 um den Erhalt von bedeutendem europäischen kulturellen Erbe für Deutschland und Europa in besonderer Weise verdient gemacht, als es darum ging, den strikten Befehl aus Washington zum Abtransport wertvollster Gemälde (insbesondere aus der Sammlung der Berliner Gemäldegalerie) zu verhindern. Mit anderen in Deutschland eingesetzten "Kunstschutzoffizieren" der US-Army hat er 1945 das "Wiesbadener Manifest" verfaßt, das letztendlich dazu führte, daß die Kunstschätze heute noch in deutschen Museen zu bewundern sind. 1966 wurde ihm dafür das Bundesverdienstkreuz verliehen. Die vorliegende Autobiographie stellt neben dem persönlichen Erlebnisbericht ein wichtiges zeitgeschichtliches Dokument dar. Das Werk umfaßt einen umfangreichen Dokumenten- und Archivanhang.
Das Werk behandelt umfassend die Implikationen, die mit dem Verkauf von italienischen Kulturgutern an bedeutende Personlichkeiten des Deutschen Reiches - insbesondere Hitler und Goring - zwischen 1937 und 1942 verbunden waren. Zunachst werden die Vorgange innerhalb der italienischen Fuhrungsriege beschrieben, die den Verkauf von Kunstwerken nach Deutschland - teilweise in Umgehung der geltenden Kunstschutzgesetze - uberhaupt erst ermoglichten. Erwahnt werden auch die Kulturguterverluste nach der italienischen Neutralitatserklarung vom Herbst 1943. Danach wird das gesetzliche und politische Umfeld in Italien nach dem Krieg und darin das Argumentarium aufgezeigt, mit dem Rom bei den Alliierten seine Anspruche auf Restitution der nach Deutschland verbrachten Kulturguter geltend machte. Umfassend analysiert wird die Bedeutung Rodolfo Sivieros, des fur die Restitutionsangelegenheiten verantwortlichen Ministro Plenipotenziario"e; der italienischen Regierung, der wahrend Jahrzehnten und aufgrund verschiedenster Motive dafur sorgte, dass die Frage der Kulturguterrestitutionen in Italien bis in die siebziger Jahre auf der politischen Agenda verblieb. Die langjahrigen italienisch-deutschen Verhandlungen werden vertieft und aus der Warte beider Verhandlungsparteien geschildert und untersucht. Schliesslich analysiert der Autor die rechtlichen Grundlagen und damit die Begrundetheit der italienischen Restitutionsforderungen.
["e;Restrictions of trade with cultural property and ownership guarantee"e;]Cultural assets such as paintings, sculptures and archaeological objects are commodities - merchandise if you will. The trade with cultural assets is not free; indeed, it is governed by numerous national and supranational provisions. The work intends to clarify the relationship of such trade restrictions and the constitutionally stipulated ownership guarantee. For this purpose the author scrutinizes the legal systems as well as the practice of European countries.
Diese Arbeit beschaftigt sich mit einem Unternehmen im Schatten des DDR- Auenhandels, das mit dem Export von Kunstgegenstanden Devisen erwirtschaftete. In der Wendezeit sorgten die deutsch-deutschen Kunstexporte fur Aufsehen. Zehn Jahre nach der Wiedervereinigung schien es wert, den Stoff aufzugreifen und die Vorgange aus rechtswissenschaftlicher Sicht zu untersuchen. Wie war der Kunstexport organisiert, und woher stammten die Kunstgegenstande? Die Arbeit handelt einerseits von der Verfolgung privater Antiquitatenhandler und Sammler in der DDR in den siebziger und achtziger Jahren, andererseits vom Export von Kulturgutern insbesondere aus Museen der DDR. Der erste Teil der Arbeit umreit den rechtlichen Rahmen fur den Auenhandel in der DDR und seine Unternehmen. Hinterfragt wird, wie eine privatwirtschaftliche GmbH in der Planwirtschaft uberleben konnte. Der zweite Teil wendet sich dem Bereich Kommerzielle Koordinierung als Sonderbereich des DDR-Auenhandels zu, seiner Struktur und seinen wirtschaftlichen Aktivitaten. Der dritte Teil befat sich mit der Geschaftstatigkeit der Kunst und Antiquitaten GmbH von ihrer Grundung im Jahre 1973 und der Ubernahme des Antikhandel Pirna bis zu ihrer Abwicklung im Jahre 1990. Untersucht wird vor allem, unter welchen Umstanden Kunstgegenstande im Zusammenhang mit Steuerverfahren gegen Antiquitatenhandler und Sammler zur Kunst und Antiquitaten GmbH gelangten.
Kulturguter bedurfen auf Grund ihrer Einmaligkeit eines besonderen Schutzes, der nicht allein mit finanziellen und tatsachlichen Mitteln, sondern auch auf rechtlicher Ebene durchgesetzt werden muss. Die vorliegende Arbeit stellt die Moglichkeiten des rechtlichen Schutzes von Kulturgutern anhand der UNIDROIT-Konvention uber gestohlene oder rechtswidrig ausgefuhrte Kulturguter vom 24. 06. 1995 dar, deren Verabschiedung einen Meilenstein auf dem Weg zur Losung des Problems des illegalen Handels mit Kulturgutern bildet. Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptteile: Zunachst erfolgt eine Gesamtschau des rechtlichen Rahmens des Kulturguterschutzes aus volkerrechtlichen Vertragen und europaischen Rechtsakten. Es folgt die Einzelanalyse der Regelungen der UNIDROIT-Konvention. Daran schliet sich eine Gegenuberstellung der Konvention und nationaler gesetzlicher Bestimmungen in ausgewahlten europaischen Landern und freiwilliger Verhaltenskodizes an, wobei ein Schwerpunkt auf dem Kulturguterschutz in Deutschland liegt. So zeigt die vorliegende Arbeit auf, dass ein wirksamer Kulturguterschutz die Zusammenarbeit der Staaten und der kulturellen Einrichtungen, welche durch volkerrechtliche Regelungen und nationale Gesetzgebung abgestutzt werden muss, erfordert. Die Ratifizierung der UNIDROIT-Konvention erweist sich demnach als auerst wunschenswert, wobei aber auch Revisionsmoglichkeiten des Konventionstextes hinsichtlich der Einrichtung eines internationalen Registers gestohlener Kulturguter und einer allgemeinen Meldepflicht fur Diebstahle bedeutender Kulturguter erortert werden.
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