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Der Autor setzt die neue deliktische Grundanknüpfung im Internationalen Privatrecht (IPR) nach der Rom II-VO in Beziehung sowohl zur Rom I-VO als auch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) der EuGVO. Die Spannungen und Fragen aus dieser Gesamtbetrachtung sind Schwerpunkt der Arbeit. Zunächst wird die Entscheidung der Rom II-VO für eine Erfolgsortanknüpfung im Gegensatz zur deutschen Ubiquitätslösung untersucht. Sodann wird auf die Regelungstechnik sachbereichsspezifischer Sonderanknüpfungen, sogenannter Sonderkollisionsnormen, eingegangen. Im Zusammenspiel mit der EuGVO plädiert der Autor für eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Gerichte an allen Erfolgsorten und für eine Abkehr von der Shevill-Doktrin. Eingehend wird das Verhältnis der beiden Rom-Schwesterverordnungen diskutiert. Dabei wird besonderes Augenmerk auf vorvertragliche Schuldverhältnisse gelegt.
Die Studie beschaftigt sich mit der Wirkung von Schiedsvereinbarungen, Schiedsklauseln und Schiedsspruchen auf gesellschaftsrechtlich Verbundene. Ziel ist es, das Zusammentreffen von Verfassungsrecht, Gesellschaftsrecht und Schiedsverfahrensrecht zu untersuchen, um die einzelnen Rechtsgebiete stringenter zu verzahnen.
Diese Arbeit beleuchtet im Kontext der Forderungsabtretung das rechtliche Verhaltnis einer prozessualen Vereinbarung zu dem dieser zugrunde liegenden materiellen Anspruch und hinterfragt hierbei die gefestigte Rechtsprechung des BGH zum automatischen Ubergang der Schieds- bzw. Gerichtsstandsvereinbarung auf den Zessionar.
Das Buch fragt, ob die Einfuhrung des Schutzschirmverfahrens nach 270b InsO eine Sanierungskultur in Deutschland etablieren kann. Im internationalen Vergleich der Insolvenz- bzw. Sanierungsrechte hat Deutschland bereits erheblich an Konkurrenzfahigkeit eingebut; die Einfuhrung des Schutzschirmverfahrens war ein langst uberfalliger Schritt.
In der deutschen Lehre ist das Problem der Reihenfolge der Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen im Zivilprozess noch nicht endgültig gelöst. In dieser Arbeit wird der Versuch unternommen, eine neue Lösung für diese noch offene Frage vorzuschlagen. Die vorgebrachte Lösung stützt sich auf eine Einteilung zwischen absoluten und relativen Zulässigkeitserfordernissen: Die absoluten Zulässigkeitserfordernisse sind Bedingungen jeder Sachentscheidung und verdienen daher eine vorrangige Prüfung; die relativen Zulässigkeitserfordernisse erfüllen eine Schutzfunktion zugunsten einer der Parteien und sind nur Bedingungen einer stattgebenden oder abweisenden Sachentscheidung, je nachdem, ob sie die Interessen des Beklagten oder des Klägers schützen.
Jeder Zivilprozess verursacht Kosten. Am Ende eines jeden Gerichtsverfahrens stellt sich daher die Frage: Wer trägt diese Kosten? Das deutsche Zivilprozessrecht beantwortet diese Frage nach der Kostengrundentscheidung mit dem Unterliegensprinzip. Da dieser Grundsatz seit seiner Einführung mit der Civilprozeßordnung 1877 durch zahlreiche Rechtsetzungen und Rechtsfortbildungen aufgeweicht wurde, führt das deutsche Kostenrecht heute ein komplexes und umstrittenes Eigenleben. Der Autor stellt die wesentlichen Problemstellungen und Kritiken systematisch dar und vergleicht die deutsche mit der englischen Rechtslage. Darauf aufbauend unterbreitet er einen Vorschlag für eine gesetzgeberische Neuregelung, die dem richterlichen Entscheidungsspielraum stärkeres Gewicht verleiht.
Geraten zu einer Unternehmensgruppe verbundene Rechtsträger in die Insolvenz, stellt dies nicht nur für die Beteiligten, sondern auch für das Insolvenzrecht eine große Herausforderung dar. Mit dem Ziel, insbesondere die speziell aus der Gruppenverbundenheit resultierenden Werte in und über die Insolvenz hinaus zu bewahren, stehen die auf die Einzelinsolvenz zugeschnittenen Regelungen der InsO und der EuInsVO seit langem auf dem Prüfstand. Der Autor untersucht die dahingehenden deutschen Reformansätze sowie die neuen Regelungen der EuInsVO. Dabei zeigt er, dass der Schlüssel zur erfolgreichen Bewältigung von Insolvenzen innerhalb einer Unternehmensgruppe vorrangig in einer Zuständigkeitskonzentration liegt; und zwar sowohl auf Gerichts-, als auch auf Verwalterebene.
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