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Der Trennscheibeneinsatz bei Besuchen im Strafvollzug war im Bundes-Strafvollzugsgesetz nur luckenhaft gesetzlich geregelt. Seit dem Erlass der Landes-Strafvollzugsgesetze wurden in einigen Bundeslandern Gesetzeslucken geschlossen. Nach einer ausfuhrlichen Gesetzesgenese wird in dieser Arbeit der Besuchsempfang in Justizvollzugsanstalten eingehend dargestellt. Hervorgehoben werden die besonders schutzenswerten Besuche des Strafverteidigers sowie von Familienangehorigen. Schlielich nimmt die Autorin eine vergleichende Untersuchung der Trennscheibenregelungen aller Bundeslander unter Berucksichtigung unterschiedlicher Besuchergruppen und weiterer Uberwachungsmanahmen vor.
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