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Pädagogen und insbesondere Lehrer in den Schulen benötigen höchste Professionalität in bezug auf rhetorische Fähigkeiten, stimmliche Leistung und Qualität der Aussprache. Sie brauchen zudem fundiertes Wissen über alle Belange der Sprechkommunikation. Dieses Buch dokumentiert kritisch den - außerordentlich hohen - Stand der sprechwissenschaftlichen Arbeit in der Lehrerbildung der DDR und wertet die einzelnen fachlichen Inhalte und deren didaktische Umsetzung aus. Es zeigt zudem fachliche und didaktische Perspektiven in demokratischen und subsidiären Ausbildungssystemen bis hin zu unterrichtspraktischen Empfehlungen.
Das Institut der Verdachtskündigung wird trotz früher Anerkennung in Rechtsprechung und Literatur seit jeher kritisch betrachtet. Die Arbeit setzt sich mit der Entwicklung der Verdachtskündigung im Spiegel der Rechtsprechung vor allem des BAG auseinander, stellt den dort entwickelten Grundsätzen die reichhaltig und nachdrücklich geäußerte Kritik gegenüber und entwickelt einen eigenen rechtlichen Ansatz zur Begründung dieses Rechtsinstituts. Neben der Zulässigkeit der Verdachtskündigung steht eine Auseinandersetzung mit zahlreichen Problemstellungen bei der Anwendung der Verdachtskündigung im Fokus der Untersuchungen. Einen dritten Schwerpunkt bildet die Auseinandersetzung mit den Gegenrechten eines unschuldigen Arbeitnehmers.
Anhand einer systematischen Untersuchung des § 5 VerbrKrG unter Einbeziehung der im Zusammenhang mit Überziehungskrediten auftretenden rechtlichen und praktischen Probleme weist die Studie der Praxis Wege zur Handhabung der Vorschrift und zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf. Die verschiedenen Fallgruppen von Überziehungskrediten werden analysiert und von sonstigen, nicht von § 5 VerbrKrG erfaßten Formen von Kreditverträgen und einseitig vom Verbraucher in Anspruch genommenen Kontoüberziehungen abgegrenzt. Die Autorin geht detailliert auf die den Kreditinstituten auferlegten Informationspflichten ein und klärt die Frage, ob deren Verletzung trotz fehlender spezialgesetzlicher Sanktionen durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften hinreichend sanktioniert ist.
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