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Der Drang in die Ferne, der vielen Briten innezuwohnen scheint, führte sie von jeher oft nach Italien. Das Reiseziel Venedig steht im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung. Es werden diejenigen Briten vorgestellt, welche während der Regierungszeit Königin Viktorias (1837-1901) die Stadt in der Lagune besuchten und ihre Erfahrungen der Nachwelt überlieferten. Die Form der schriftlichen Aufzeichungen reicht von Briefen und Tagebüchern - bisher meist unveröffentlicht - bis zu gedruckten (Auto-) Biographien. Es war nicht Absicht, die sich in fast jedem Text ad nauseam wiederholenden Beschreibungen der bekannten Bauwerke festzuhalten; vielmehr galt es, gerade die besonderen Eindrücke und nicht alltäglichen Erlebnisse der Briten zusammenzutragen. Durch die Kombination aller eruierbaren unveröffentlichten Manuskripte und aller zugänglichen Bücher zu diesem Thema wird hier erstmals ein umfassendes Bild Venedigs in den Augen der Viktorianer gegeben.
Bis heute kann die vergleichende Interpretation der Theorien von Karl Marx und Max Weber nicht als geleistet gelten, insbesondere nicht über eine thematische Vergleichbarkeit hinaus, wie sie in einem Grundproblem der Moderne: der Entfremdung (Marx) bzw. Rationalisierung/Bürokratisierung (Weber) gegeben ist. Im Rahmen einer theoretischen Neuorientierung wird der Versuch unternommen, eine methodologische Vergleichbarkeit (analog zur thematischen) des Marxschen und Weberschen Werkes anhand ausgewählter Aspekte der erkenntnis- bzw. wissenschaftstheoretischen Konzeption aufzuzeigen.
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob der zivilrechtliche Verwirkungsgedanke auf das Straf- und Strafprozeßrecht übertragen werden kann, insbesondere, ob der sogenannte staatliche Strafanspruch an den Grundsätzen des Verwirkungsgedankens gemessen werden kann. Dies wurde bis vor kurzem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ausgehend von den Fällen staatlicher Verbrechensprovokation - allgemein für möglich gehalten, dann aber plötzlich nach einem obiter dictum des ersten BGH-Senats mehrheitlich von den BGH-Senaten abgelehnt. Die Arbeit unterscheidet zwischen den Fallgruppen staatlichen Fehlverhaltens - Verbrechensprovokation, - überlange Verfahrensdauer und - Verstöße gegen Verfahrens- und sonstige Rechtsnormen. Nach Klärung des Strafanspruchsbegriffs kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß nur im Falle staatlicher Verbrechensprovokation von einer Verwirkung der «staatlichen Strafverfolgungsbefugnis» auszugehen ist.
Die Arbeit stellt einen deutsch-französischen Beitrag zur Geschichte der Erzählung mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert dar. Novelle und Kurzgeschichte sind in früheren Untersuchungen meist getrennt abgehandelt worden. Hier wird in einem Toulouser Colloquium der Versuch gemacht, den örtlich wie zeitlich nicht immer klar zu bestimmenden Übergang von einer Gattung zur anderen von einer europäischen Warte aus zu analysieren.
Die Nationalsozialisten übernahmen 1933 viele wichtige Gesetze aus der Weimarer Zeit. Die in ihnen enthaltenen Generalklauseln ermöglichten es den neuen Machthabern, die nationalsozialistische Weltanschauung auch ohne aufwendige Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften in die überkommene Rechtsordnung einfließen zu lassen. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit in der nationalsozialistischen Zeit eine Umgestaltung des bestehenden Rechtssystems mit Hilfe von Generalklauseln beabsichtigt wurde und in welchem Umfang sich entsprechende Pläne in der Praxis verwirklichen ließen. Exemplarisch werden dabei die Rechtsprechung und das juristische Schrifttum zu verschiedenen Bereichen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts untersucht.
Diese Monographie erschließt das Selbstverständnis der ¿Skeptischen Pädagogik¿ als ¿Einsatz¿, nicht ¿Ansatz¿ in der Pädagogik. Um die komplexe Thematik möglichst klar und griffig verständlich zu machen, wird die Entwicklungsgeschichte der ¿Skeptischen Pädagogik¿ präsentiert. Das Ergebnis der entwicklungsgeschichtlichen und systematischen Untersuchung zeigt, daß die ¿Skeptische Pädagogik¿ im heterogenen Strom des neukantianischen, pädagogischen Denkens beheimatet bleibt.
Die Grundrechtscharta ist ein anspruchsvolles Vorhaben der Europäischen Union. 1999 unter deutscher Präsidentschaft vom Europäischen Rat initiiert, soll sie noch in diesem Jahr feierlich verkündet werden. Derzeit berät ein Brüsseler Konvent unter großem Zeitdruck über den Text der Charta. Dieser Beitrag will dafür mehr öffentliches Interesse wecken und eine breitere Diskussion anregen. Am Beispiel der Medienfreiheit werden ungeklärte konzeptionelle Grundfragen und europapolitische Alternativen aufgezeigt. Der Verfasser wendet sich gegen bisherige Vorschläge, wonach sich die Charta im wesentlichen auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK beschränken soll. Er sieht darin eine Vernachlässigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner funktional-dienenden Freiheit. Er plädiert dafür, die Rundfunkfreiheit als Funktionsgrundrecht auszugestalten und auf ein leistungsfähiges europäisches duales System zuzuschneiden. Der Anhang reicht von einschlägigen nationalen und europäischen Dokumenten bis zu aktuellen Entwurfstexten aus dem EU-Grundrechtskonvent.
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