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Wann hat eine juristische Person von einer Tatsache Kenntnis? Anders als für die arbeitsteilig handelnde natürliche Person gibt das Gesetz auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Die Rechtsprechung rechnete der juristischen Person das Wissen jedes Organmitgliedes weitgehend einschränkungslos zu. Der Autor entwirft für die Wissenszurechnung bei juristischen Personen ein allgemeines Zurechnungsmodell, das sich an den Wertungen zur Risikoverteilung bei arbeitsteiligem Wirtschaften orientiert, wie sie in 166 BGB zum Ausdruck kommen. Demnach wird zunächst dort das Wissen von Organmitgliedern der juristischen Person zugerechnet, wo die Organmitglieder im Rechtsverkehr offen für die juristische Person auftreten. Darüber hinaus vermag ihr Wissen der juristischen Person nur zugerechnet werden, wo sie Geschäftsentscheidungen aus dem Hintergrund beeinflussen oder solche Einflußnahme pflichtwidrig unterlassen. Daneben muß sich die juristische Person als wissend behandeln lassen, wenn die Unkenntnis handelnder Organmitglieder auf mangelnder Organisation der Informationsbehandlung seitens der juristischen Person beruht.
Dieser Sammelband enthält Beiträge, die sich zum einen mit der monolingualen und zum anderen mit der bilingualen Lexikografie befassen. Grundsätzliche und generellere bzw. übergreifende Fragen der mono- und bilingualen Lexikografie, die in den Beiträgen erörtert werden, sind u.a. Selektionsprobleme sowie das Internet und die korpusgestützte praktische Wörterbucharbeit. Zu spezifischeren Themen der monolingualen Lexikografie gehören Aspekte der Wortbildung, Syntax und Semantik und der Sprache der Definitionen. In den Beiträgen, die sich auf die bilinguale Lexikografie beziehen, erscheint das Deutsche entweder in der Rolle der Ausgangs- oder der Zielsprache. Wörterbuchtypen, die behandelt werden, sind allgemeine mono- und bilinguale Wörterbücher, Lernerwörterbücher, Fachwörterbücher und Valenzwörterbücher.
Die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung unterfällt nach Art. 1, 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht dem AÜG, wenn sie «vorübergehend» erfolgt. Diese durch das BeschFG 1985 eingeführte Regelung hat zum einen das Bedürfnis erzeugt, den Geltungsbereich des AÜG im Konzern zu bestimmen. Außerdem hat sie die Aufmerksamkeit darauf gelenkt, daß die Arbeitnehmerüberlassung im Konzern ein überaus häufiges und klärungsbedürftiges Realphänomen ist. Die vorliegende Arbeit grenzt zunächst dieses Phänomen von anderen Formen der «Mobilität im Konzern» ab. Danach werden die Voraussetzungen eines «konzerndimensionalen Arbeitsverhältnisses» erörtert. Zudem wird der Anwendungsbereich des AÜG geklärt und die Unzulässigkeit von «Personalführungsgesellschaften» herausgearbeitet. Weiterhin bietet die Arbeit ein Lösungsmodell für die problematische Beziehung zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer an und löst die Individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Einzelprobleme.
Mit der vorliegenden Arbeit soll aufgezeigt werden, daß auch im ursprünglich subordinationsrechtlich angelegten Steuerschuldverhältnis zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem beiden Seiten die Inanspruchnahme zivilrechtlich vorgeprägter Gestaltungsrechte zur Realisierung eines wirtschaftlich sinnvollen Leistungsaustausches offensteht. Gerade aufgrund der Doppelfunktionalität der Aufrechnung nimmt sie eine Sonderstellung im System der Erfüllungshandlungen ein und führt wegen der ihr wesensimmanenten, doppelseitig bedingten Schuldner-Gläubiger-Identität ggf. zu Modifizierungen des steuerrechtlichen Subordinationsverhältnisses und damit zu einer vergleichenden Gegenüberstellung der möglichen Handlungsalternativen für das aufrechnende Finanzamt, vor allem in Bezug auf die hoheitliche Forderungsdurchsetzung mit dem Mittel des Verwaltungsaktes.
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