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Kommunikation ist eine Grundvoraussetzung für erfolgreiche Kooperation innerhalb von Unternehmen und Organisationen. Zur Flexibilisierung der Zusammenarbeit wird verstärkt auf Teams gesetzt, die in verteilten Strukturen, also räumlich nicht zusammengefaßt, arbeiten. In diesem Zusammenhang zeigt sich oft, dass die dazu notwendige medienvermittelte Kommunikation zu suboptimalen Ergebnissen führt. Es stellt sich die Frage, in welchen Aspekten sich medienvermittelte Kommunikation und Kommunikation von Angesicht zu Angesicht unterscheiden. Dazu wird das Problem beleuchtet, warum die sogenannte informelle Kommunikation unter Medienvermittlung nicht auftritt. In einer Experimentalstudie wird abschließend untersucht, ob informelle Kommunikation durch gezielte Gestaltung eines Kommunikationssystems auch medienvermittelt möglich ist.
Anhand einer würdigenden Darstellung sowohl der historischen als auch der aktuellen europäischen Ansätze zur Lösung der Irrtumsproblematik werden Rückschlüsse auf Vorzüge und Nachteile der Irrtumsregelung des BGB hergeleitet. Es folgt der Vorschlag einer alternativen Kodifikation des Irrtumsrechts, der sich an dem Ziel orientiert, den Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
Die sich dynamisch entwickelnde, flächendeckende Technisierung der Gesellschaft stellt die Rechtsordnung allgemein und die Strafverfolgungsbehörden im besonderen vor neue Herausforderungen. Ländergrenzen spielen bei der Internetkommunikation technisch keine Rolle. Die besondere Datenübertragungstechnik und die Struktur des Internet als Netzwerk der Computernetze ohne feststehende Architektur und Kontrollinstanz erleichtern Anonymität und schnelle Verbreitung krimineller Inhalte. Die Arbeit liefert eine Bestandsaufnahme für bestimmte Deliktsgruppen sowie eine normtheoretische Untersuchung neuer Gesetzeswerke auf ihre Tauglichkeit zur Bekämpfung spezifischer Kriminalitätsfelder.
Die Arbeit analysiert die Struktur und das System des Lohnsteuerverfahrensrechts. Ungeachtet der rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Bedeutung dieses Rechtsgebiets - Lohnsteuer ist die ergiebigste Steuerquelle - sind viele Themen ungeklärt, etwa die rechtliche Ausgestaltung der Lohnsteueranmeldung, der Haftungsschuld und des Haftungsbescheides und nicht zuletzt die Stellung des Arbeitgebers im Abzugsverfahren. Hierzu nimmt das Werk dezidiert Stellung und entwickelt eigene Vorschläge - gemeinschaftliches Schuldverhältnis, Tatbestandswirkung der Lohnsteueranmeldung; Gesetzgebungsvorschlag: Verzicht auf die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers etc. Ein neuer methodischer Ansatz bezieht systemtheoretische Überlegungen mit in die steuerrechtliche Strukturanalyse ein.
Die Arbeit ist ein Beitrag zur Erforschung der Rolle von Phraseologie im literarischen Text. Als Untersuchungsgegenstand dient deutschsprachige Kinderliteratur, von den Klassikern Erich Kästners bis heute. Es wird der Frage nachgegangen, wie Phraseologismen und Sprichwörter im Kinderbuch funktionieren: in welchem Umfang sie verwendet werden, mit welchen Mitteln sie in den Kontext eingebettet sind, welche Funktionen sie im Text übernehmen. Zu diesem Zweck werden drei verschiedene Korpora (Kästners Kinderbücher, zwei von Kästners Romanen für Erwachsene sowie Kinderbücher von sechs weiteren Autoren) untersucht und miteinander verglichen. Dabei spielt neben textlinguistischen Ansätzen auch der erzähltheoretische Blickwinkel eine Rolle.
Die im Problemfeld des Täter-Opfer-Ausgleichs und der Wiedergutmachung angesiedelte Untersuchung befaßt sich mit der symbolischen Wiedergutmachung, unter der man den Tatfolgenausgleich durch eine freiwillige symbolische Leistung des Täters versteht. Die einzelnen Leistungen zur symbolischen Wiedergutmachung beschränken sich nicht auf die Opferbezogenheit. Sie erstrecken sich auch auf die Täterbezogenheit, die bei bestimmten Straftaten in Betracht kommt. Die theoretischen Grundlagen der symbolischen Wiedergutmachung sind die positive Generalprävention und Spezialprävention, wobei auf eine freiwillige Verantwortungsübernahme als Kernmerkmal der strafrechtlichen Tatwiedergutmachung Wert gelegt wird.
Die Untersuchung geht der Frage nach, welches Deutschlandbild 1989/90 Günter Grass' Ablehnung des «Einheitsstaates» motivierte. Schon Hundejahre entwirft das Bild des unfreien Deutschen, dessen Mangel an demokratischer Grundhaltung mit einer Bereitschaft zu ideologisch motivierter Gewalt einhergeht. Grass folgt in dem frühen Prosawerk Thomas Mann, der die Wurzeln des Nationalsozialismus in der deutschen Ideen- und Geistesgeschichte ausmacht. Ein weites Feld fokussiert auf das Deutsche Reich als autoritärem Staat, der mit den demokratischen Kräften des 19. Jahrhunderts brach. Zwischen Hundejahre und Ein weites Feld besteht ein gedanklich-argumentativer Zusammenhang, der in die Kritik des Autors an der deutschen Einheit eingeflossen ist: Weil die Reichsgründung von 1870/71 dem negativen Psychogramm der Deutschen einen machtstaatlichen Rahmen gab, wurde der erste deutsche Nationalstaat zu einer zentralen Voraussetzung für Auschwitz. Diese Einsicht wiederum verbietet die Wiederauflage eines deutschen «Einheitsstaates».
Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) und die eigens zu seiner Verwaltung bestellte Klosterkammer Hannover (KIK) gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Der AHK ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung, bestehend aus Gütermassen geistlicher Herkunft, die trotz Reformation, Gegenreformation und Säkularisation ausschließlich den ursprünglichen Zwecken verwandten Bestimmungen erhalten geblieben sind. Seine jetzige Rechtsgestalt erhielt der AHK durch königliches Stiftungspatent aus dem Jahre 1818, als dieser nach Beendigung der napoleonischen Wirren rekonstituiert und durch ehemals röm.-kath. Säkularisationsgut vermehrt wurde. Gegründet wurde der AHK im Jahre 1542 durch Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, seine Anfänge liegen im vorreformatorischen landesherrlichen Kirchenregiment. Die Verwaltung der im AHK zusammengeführten Gütermassen geistlichen Ursprungs erfolgte von Anfang an durch eigens beauftragte Beamte (1591 erstmals »Klostersekretär« genannt) der fürstlichen Kammer; die mit diesen Aufgaben betraute Abteilung wurde bereits 1694 als »Kurf. Kloster-Cassa« und 1718 erstmals als »Königliche Klosterkammer« bezeichnet. In Klosterfonds und Klosterkammer, Ergebnis einer einmaligen Entwicklung innerhalb der welfischen Lande, gelangte ein Institut des konfessionellen Territorialstaates rechtlich unverändert und in seiner Funktion unbeeinträchtigt in den modernen, religiös neutralen Verfassungsstaat hinüber und erbringt seit seiner Gründung ununterbrochen gemäß seinen Stiftungsbestimmungen Leistungen von hoher kirchlicher, kultureller und sozialer Bedeutung.
Was weiß eine Organisation? ¿ Wenn man sich im Zentrum vermögensrechtlich bedeutsamen Handelns einen freien Willen denkt, wird auch das diesen Willen lenkende Wissen zur zentralen dogmatischen Kategorie. Unabhängig von Willensdogmen lassen sich Verhaltenserwartungen mit der Erwägung rechtfertigen, daß dem Adressaten die Erwartung bekannt war. Umgekehrt entlastet Unkenntnis und sichert den Bestand an sich regelwidriger Transaktionen. ¿ Die Arbeit befaßt sich mit der Frage, wann Unternehmen, Gemeinden oder andere Organisationen Kenntnis haben oder hätten haben müssen. Die Antwort betont die Funktion des Tatbestandsmerkmals der Kenntnis im je einschlägigen Tatbestandszusammenhang, zu Lasten eines hiervon abstrahierenden Systems kommunikationsbezogener Organisationspflichten.
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