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Die Frage nach der Passung von Leser und Text begleitet schon immer den Deutschunterricht. Die aktuelle Beantwortung des Problems wird mit dem Rückgriff auf entwicklungspsychologische und kompetenztheoretische Argumente zur Ich-Entwicklung geliefert. Für den Untersuchungszeitraum läßt sich zeigen, daß die Literaturdidaktiker auf Argumentationsfiguren zurückgreifen, die zu acht sogenannten Topoi zusammengefaßt werden können: Charakterbildung, Nationalliteratur, deutsche Klassik, Muttersprache, Strukturhomologie von Literaturgeschichte und Ich-Entwicklung, Erlebnis- und Kritikfähigkeit. Das Hervortreten und Verblassen dieser Topoi sowie die Entwicklung psychologischer Modellbildung wird entlang des besprochenen Zeitraums in ihren Wirkungen auf die Literaturdidaktik deutlich.
§ 1 Abs. 1 BNatSchG weist als rahmenrechtliche Zielvorschrift einen besonderen Geltungsanspruch auf. Der umfassende sachliche Gehalt der Norm bekräftigt diesen Anspruch. Die Arbeit behandelt den Umgang des Gesetzes und der Rechtsprechung mit § 1 Abs. 1 BNatSchG. Das Gesetz und über einhundert Gerichtsentscheidungen werden daraufhin untersucht, inwieweit sie von der Zielvorschrift beeinflußt sind und welche Bedeutung sie dieser zumessen. Dabei zeigt sich, daß das Bundesnaturschutzgesetz selbst wie auch die Gerichte von der Zielnorm in einer Weise Gebrauch machen, die den Schutzgütern von Naturschutz und Landschaftspflege nicht immer zugute kommt. Vorschläge zur Verbesserung der Umsetzung der Vorschrift richtet die Autorin an den Gesetzgeber und die Rechtsprechung, bezieht diese aber auch auf den Umgang der beiden staatlichen Gewalten miteinander.
Bei der Untersuchung handelt es sich um eine Arbeit zur Adelsgeschichte des 16. Jahrhunderts, die politik-, sozial- und militärhistorische Komponenten einbezieht. Im ersten Teil werden die adels- und militärtheoretischen Schriften der Autoren Lazarus von Schwendi und Reinhard Graf zu Solms ausgewertet, im zweiten Teil wird die Teilnahme von Angehörigen des niederen Adels an der Türkenabwehr dokumentiert. Von Interesse sind hierbei u.a. Fragen nach den Dienstverhältnissen, nach der Motivation und nach der regionalen Herkunft der adeligen Kombattanten sowie nach dem Verhältnis von Theorie und Praxis. Als ein bemerkenswertes Ergebnis kann man die Anwesenheit von Reichsrittern in großer Zahl im Heer während der Belagerung Wiens 1529 durch die Türken festhalten.
Das «eigene» Sprechen ist konstitutiv für die Geschichte der Einzelsprachen: Gestaltung, Verbreitung und Gebrauch der Sprachen Spanisch und Katalanisch hängen davon ab, inwieweit die Sprecher in Katalonien sie als «eigene» ansehen. Im Untersuchungszeitraum von der Thronbesteigung des Aufklärers Karl III. bis zu den Jocs Florals (katalanischen Dichterwettkämpfen nach mittelalterlichem Vorbild) lernen erstmals breitere Schichten Spanisch: ein Regiolekt prägt sich aus. Das Katalanische erfährt Normierungsversuche, die es zu einer modernen Kultursprache machen. Die Entstehung «konzeptionell schriftlicher Varietäten» (Grammolekte) und die Zuordnung erstsprachlicher Kompetenz (Genolekte) zu einer der beiden Sprachen werden anhand von Zeugnissen untersucht, die den Wandel des Sprachdenkens von der «Klassik» zur «Romantik» spiegeln.
Hauptanknüpfungspunkt der Untersuchung stellen die sogenannten Zielerreichungsfälle im Eventualversuch beim Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB dar. Unter Berücksichtigung der bislang vertretenen Ansichten und einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse wird diese Fallgruppe im besonderen der Fallgruppe der Zielerreichung beim Absichtstäter gegenübergestellt. Herausgearbeitet wird, daß ebenfalls Zielerreichungsfälle für den Absichtstäter und den mit dolus directus 2. Grades Handelnden sowie in der Situation des beendeten Versuchs gegeben sind. Um in der Rücktrittsdogmatik die Bestimmung des Vorsatzes und des Versuchs sachgerecht zu berücksichtigen, ist zwischen Handlungsziel und Motivation zu differenzieren. In diesem Sinne kann ein Rücktritt ¿ wörtlich verstanden als ein Verzicht ¿ auf Tatbestandsebene (Verzicht auf den Verwirklichungswillen) dem Verzicht auf Motivationsebene (Verzicht auf Absichten) gegenübergestellt werden. Die Verfasserin gelangt zu dem Ergebnis, daß im Falle der Zielerreichung ein unfreiwilliger Rücktritt vorliegt, wenn nur aufgrund einer außertatbestandlichen Zielerreichung die Tat aufgegeben wird.
Das Mühlenrecht im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken während des 18. Jahrhunderts ist ein unübersichtliches Aggregat von Rechtsbestimmungen und wurde aus wissenschaftlicher Sicht bisher weder aufgearbeitet noch eingegrenzt. Ziel dieser Arbeit ist eine klare, geschlossene Erfassung der Materie. Das Quellenmaterial wird systematisch dargestellt, in rechtliche Strukturen eingeordnet und ausgewertet. Die Darstellung bleibt aber nicht nur auf Norminterpretationen beschränkt, auch die Rechtspraxis wird einbezogen. Mühlenrechtsgewohnheit, Mühlenordnung und Mühlenbrief sind als Essentialien des Mühlenrechtes zu begreifen. Die sich verändernde Rolle dieser Grundelemente in der vom Merkantilismus geprägten Umbruchzeit des 18. Jahrhunderts wird herausgearbeitet.
Semiotische Konzepte ermöglichen interdisziplinäre Dialoge, da die Beschäftigung mit Zeichen die Literatur- und Kulturwissenschaften trotz aller methodischen und inhaltlichen Differenzen verbindet. Die Beiträge aus den Bereichen Anglistik, Amerikanistik, Germanistik, Slawistik, Kunstgeschichte und Archäologie erörtern daher nicht nur, warum Hitlerrepräsentationen komisch sein können, Frauen anders kommunizieren als Männer oder Dünendarstellungen wichtig sind für die holländische Identität. Sie bieten zudem eine Einführung in das interdisziplinäre Potential semiotischer Konzepte. Alle Beiträge thematisieren die Konventionen, auf deren Grundlage Zeichensysteme funktionieren. Da sich diese Konventionen historisch herausbilden, sind alle Zeichen immer auch Zeichen der Zeit.
Die Folgen mißbräuchlicher Anwendung von Suchtmitteln - auch der sogenannten legalen Drogen Alkohol, Nikotin und psychotrope Arzneimittel - sind in unserer Gesellschaft nicht zu übersehen. Drogenkonsum und Beschaffungskriminalität sowie die Zerstörung von Gesundheit und Lebenschancen gehören zur Alltagswirklichkeit. Seit Jahren wird versucht, das Problem des Suchtmittelmißbrauchs durch Entwicklung unterschiedlicher Präventionskonzepte zu bewältigen. Gesellschaftlicher Konsens besteht darüber, daß Vorbeugung einen größeren Stellenwert als bisher einnehmen muß. Dieser Band möchte den Stand der Bemühungen im Bereich der Suchtprävention aufzeigen und bilanzieren. Zugleich soll ein Beitrag dazu geleistet werden, die Hintergründe der Suchtproblematik zu verstehen.
Der Zustand des deutschen Steuerrechts bestimmt wesentlich die Steuermoral der Bundesbürger. Die Vernachlässigung juristischer Systematik und Prinzipien hat ebenso wie die fehlende legislative Weiterentwicklung einer am Grundgesetz ausgerichteten Steuerrechtfertigung zum aktuellen «Steuerchaos» beigetragen. Dennoch findet mittlerweile eine Rückbesinnung auf jene Werte statt, die die Grundlage einer zeitgemäßen Rechtfertigung der Steuern sein könnten. Hierbei steht nun der Bürger im Mittelpunkt der Betrachtungen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Entwicklung aufgegriffen und die Grundrechte auch als Schutzrechte gegen einen übermäßigen Steuerstaat interpretiert.
Diese Studie hat das Testamentsrecht des Vorderen Orients in Vergangenheit und Gegenwart am Beispiel Ägyptens zum Gegenstand. Erb- und Familienrecht bilden den Kern des traditionellen islamischen Rechts. Das ägyptische Testamentsgesetz stellt die erste neuzeitliche Kodifikation dieses Rechtsbereichs dar und hat dem Gesetzgeber in einigen weiteren Ländern der Region als Vorbild gedient. In der Untersuchung wird analysiert, inwieweit die heutige Gesetzgebung auf den Grundsätzen des klassischen, im Koran enthaltenen Rechts beruht bzw. davon abweicht. Als Referenz werden die Ausführungen im Kompendium des al-Kasani, eines Juristen des 12. Jahrhunderts, herangezogen. Die Arbeit schließt mit einer Übersetzung des ägyptischen Testamentsgesetzes von 1946 ins Deutsche.
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