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Auskünfte der Verwaltungsbehörden an Verwaltungsbeteiligte spielen angesichts der weitreichenden Abhängigkeit des Bürgers von der Verwaltung und der zunehmenden Gesetzesflut eine immer grössere Rolle. Die Verpflichtung der Behörden zur Auskunftserteilung ist gesetzlich nur unzureichend geregelt. Hauptanliegen der Untersuchung ist daher neben einer Darstellung der verfahrensgesetzlichen Normierungen eine Definition der Auskunftspflichten aus allgemeinen Prinzipien des Verwaltungs- und Verfassungsrechts.
Die Kontroverse Jacobi - Schelling über die Frage, wie Gott zu denken sei, war zugleich Ausdruck und Anregung für die Diskussion des Verhältnisses von Glaube, Wissen, Philosophie und Theologie, die seit der Neuzeit lebendig ist. Der unterschiedliche Weg des Denkens beider Philosophen bis zum Streit und die Kontroverse selbst mit ihren Themen sind Marksteine. Die offenbar gewordene Aporie beider «Lösungen» verweist auf die Notwendigkeit, über ihre Aussagen hinaus weiterzudenken (Hegel, Schellings Spätphilosophie, Gegenwartsdenken). Daraus lassen sich religionsphilosophische und wissenschaftstheoretische Prolegomena zu einer theologischen Behandlung des Themas Denken und Transzendenz eruieren.
Die Lehre vom Hl. Geist ist ein in der Geschichte der Theologie zu wenig beachtetes, gegenwärtig aber besonders aktuelles Thema. Heribert Mühlen, Professor für Dogmatik in Paderborn, ist der Hauptvertreter der Pneumatologie im deutschsprachigen Raum; er hat seit zwei Jahrzehnten eigene, zunehmend gewürdigte Theorien entwickelt. Die Dissertation situiert Mühlens Hauptwerk «Una Mystica Persona» im Kontext seiner Beiträge zur Neuorientierung der Theologie sowie zur charismatischen Erneuerung der Kirche. Sie bietet erstmals einen Gesamtentwurf der Theologie Mühlens, der auch eigene Akzente zu setzen wagt. Der Leitgedanke: Bedeutung und Wirkung der Personalstruktur des «wir». Schwerpunkt: Geist und Kirche.
Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant stehen mit ihren pädagogischen Reflexionen für den Ausgangspunkt einer eigenständigen pädagogischen Fragestellung innerhalb des neuzeitlich, abendländischen Erziehungsdenkens. Gleichwohl sind bei beiden Autoren Pädagogik und praktische Philosophie miteinander vermittelt und aufeinander bezogen. Im Sinne der Geisteswissenschaftlichen Pädagogik wird dieses Spannungsverhältnis thematisiert und auf seine Bedeutung für das Verständnis der Erziehungsstruktur hin befragt. Leitmotiv der Untersuchung ist die Suche nach Merkmalen der «Eigenstruktur von Erziehung» (Herwig Blankertz).
Das Anwachsen von juristischen Personen in unserem heutigen Wirt- schafts- und Sozialleben mit einer zum Teil ungeheuren Machtfülle hat das Entstehen einer besonderen Kriminalität bedingt, die eine Reaktion des Gesetzgebers erfordert. Es ist jedoch sehr umstritten, ob die juristische Person als solche mit einer Strafe belegt werden kann. Die Untersuchung ausländischer Rechtsordnungen hat dazu bei- getragen, gewisse dogmatische Verhärtungen, die den Streitstand im deutschsprachigen Raum prägen, zu erkennen. Für das deutsche Recht hat sich ergeben, dass es dem Gesetzgeber durchaus möglich ist, «de lege ferenda» die Strafbarkeit juristischer Personen vor- zusehen, ohne sich damit in Widerspruch zu anerkannten Grundsätzen des Strafrechts zu setzen.
Im Mittelpunkt dieser Studie steht die kulturgeschichtliche Novellistik von Wilhelm Heinrich Riehl. Riehl gehörte um die Mitte des 19. Jahrhunderts zu den populärsten «Konstrukteuren» der deutschen nationalen Identität. Solche Werte, wie «Haus», «Familie», «Religion» und «Sitte» sind Bestandteile eines Systems von orientierunggebenden und ordnungschaffenden Sinndeutungen und Verhaltensweisen, welches Riehl in seiner wissenschaftlichen und fiktionalen Prosa entwickelte. Mit seinem Identitätsangebot wollte er der Verunsicherung und Orientierungslosigkeit des deutschen Bürgertums abhelfen, die es durch die Modernisierungsschübe um die Jahrhundertmitte und im Zuge der Reichsgründung 1870/71 erlebte. Riehls Novellen blieben bis weit ins 20. Jahrhundert hinein wirksam.
Der Autor stellt die Entwicklung der urheberrechtsgesetzlichen Vergütungspflicht von kultischer Kirchenmusik in Deutschland in musikwissenschaftlichen, kirchenrechtlichen und urheberrechtlichen Aspekten dar. Ausgehend von der theoretischen Grundlage, der Lehre vom geistigen Eigentum, arbeitet er die Hauptaspekte der Entwicklung, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die grundsätzlich fördernde Haltung der Kirchen Deutschlands heraus. Durch Einbeziehung zweier, der katholischen Kirche nahestehender Archive läßt sich die Darstellung anschaulich nachvollziehen. Die Frage der Vergütungspflicht für andere, bisher gesetzlich freigestellte, etwa soziale Bereiche, ist damit für die Zukunft gestellt.
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